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   VG München, 24.11.2015 - M 3 K 15.3025   

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VG München, 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 (https://dejure.org/2015,47162)
VG München, Entscheidung vom 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 (https://dejure.org/2015,47162)
VG München, Entscheidung vom 24. November 2015 - M 3 K 15.3025 (https://dejure.org/2015,47162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 43046
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 28.06.2012 - 7 CE 12.1324

    Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft; Nachteilsausgleich wegen

    Auszug aus VG München, 24.11.2015 - M 3 K 15.3025
    Es handelt sich bei dieser Störung nach der gefestigten Rechtsprechung um eine Behinderung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RaPO (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.6.2012 - 7 CE 12.1324; VG München, B. v. 7.5.2012 - M 3 E 12.828).

    Bei bestehender Legasthenie ist der Grad der Legasthenie zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2012 - a. a. O. - Rn. 25, Rn. 27).

    Dies würde eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung darstellen und wäre daher mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2012 - a. a. O. - Rn. 24).

    Er muss sich vielmehr darauf beschränken, dem behinderten Prüfungsteilnehmer eine Leistungserbringung unter Bedingungen zu ermöglichen, die denen der Mitprüflinge möglichst gleich kommen (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2012 - a. a. O. - Rn. 18).

  • VG München, 30.11.2020 - M 27 E 20.4147

    Verlegung von Ausbildungs- und Prüfungszeiten wegen der Corona-Pandemie

    Im Übrigen liegt es in der eigenen Verantwortung der Prüfungsbehörde, zu entscheiden, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich zu gewähren wäre (VGH BW B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241/17 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 - juris Rn. 33).

    Abgesehen davon liegt es in der eigenen Verantwortung der Prüfungsbehörde, zu entscheiden, ob und in welcher Art ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist (VGH BW B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241/17 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 - juris Rn. 33).

  • VG Bayreuth, 17.01.2022 - B 3 E 21.1275

    Nachteilsausgleich, Umwandlung der Prüfungsform, Überkompensation, Dauerleiden,

    Demzufolge ist die Entscheidung, welche Prüfungserleichterungen bei einem bestimmten Krankheitsbild rechtlich geboten sind, auch allein Sache des Gerichts (vgl. VG München, U.v. 24.11.2015 - 3 K 15.3025 - BeckRS 2016, 43046; VG Freiburg, U.v. 5.8.2021 - 1 K 3332/20 - BeckRS 2021, 32613 Rn. 34; VGH BW, B.v. 26.8.1993 - 9 S 2023/93 - NVwZ 1994, 598, B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241/17 - NJW 2017, 3400 Rn. 14).

    Soweit vor allem im ärztlichen Zeugnis vom 15. Juni 2021 erstmals Störungen des Sehvermögens angesprochen werden, bedarf es dagegen jedenfalls für die Phasen der Klausurbearbeitung, die von der Beeinträchtigung der Antragstellerin konkret betroffen sind, eines Ausgleichs (vgl. VG München, B.v. 17.3.2021 - M 27 E 21.1122 - BeckRS 2021, 6326 Rn. 37; U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 - juris Rn. 36 ff.), nicht aber zwingend in Form einer mündlichen Prüfung.

  • VG München, 17.03.2021 - M 27 E 21.1122

    Umfang des Nachteilsausgleichs durch Schreibverlängerung auf einzelne

    Diese Betrachtungsweise ist für das Gericht nicht nur nachvollziehbar, sondern zur Vermeidung einer Überkompensation aus Gründen der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer auch rechtlich geboten (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 - juris Rn. 36 ff.).

    Eine Differenzierung des Nachteilsausgleichs danach, ob eine Prüfung schwerpunktmäßig "textorientiert" ist oder nicht, ist jedoch weder praktikabel, noch geboten, da gewisse Über- und Unterkompensationen hinzunehmen sind (VG München, U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 - juris Rn. 34).

  • VG München, 26.02.2019 - M 3 K 19.251

    Nachteilsausgleich bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Prüflings aufgrund

    Anders liegt jedoch der Fall dann, wenn - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - bei einer vorgegebenen, begrenzten Prüfungszeit Teil der Leistungsanforderung auch die Fähigkeit ist, die gestellten Aufgaben innerhalb der Prüfungszeit zu bearbeiten (vgl. auch VG München, U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025).
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